Statuten
STATUTEN des Gewerbevereins Uetendorf
I Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen "Gewerbeverein Uetendorf" mit Sitz in Uetendorf, besteht als Sektion des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes (und des Amtsgewerbeverbandes Thun) ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen des Handwerker-, Detailhandels- und Gewerbestandes auf privatwirtschaftlicher Grundlage. Dies geschieht insbesondere durch:
Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den Handwerker- , Dtailhandels- und Gewerbestand betreffen.
b)
d)
a)
c)
Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens |
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der Vorstand |
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die Rechnungsrevisoren |
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II Mitgliedschaft Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitglieder sowie die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung. Art. 6 |
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
Genehmigung des Jahresberichtes
b)
d)
f)
h)
k)
Festsetzung des Voranschlages und der Jahresbeiträge |
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Wahl der Abgeordneten an die kantonalen Delegiertenversammlungen |
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Ausschluss von Mitgliedern |
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Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite CHF 2'000.00 übersteigt |
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Auflösung des Vereins |
Art. 8
Er hat eine finanzielle Kompetenz von CHF 2'000.00 im Einzelfall.
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Sekretär oder einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 3 Jahre. Die jeweils austretenden Revisoren sind vor Ablauf von 3 Jahren nicht wiederwählbar. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Pflichten des Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassiers, Sekretärs sowie der übrigen Vorstandsmitglieder, der Spezialkommissionen und der Rechnungsrevisoren werden durch Pflichtenhefte bzw. Beschluss des Vorstandes geregelt.
IV Finanzen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Art. 12
Art. 13
Art. 14
22. April 2013 revidiert und in Kraft gesetzt..
Gewerbeverein Uetendorf
Der Präsident
Der Sekretär